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Die juristischen Fallgruben von Harry Potter 7

Harry PotterAchtung Buchhändler! Sollten Sie eine kleine Buchhandlung haben, passen Sie bei Potter-Partys auf! Wenn Sie das nicht tun, stehen Sie schon mit einem Fuß im Gefängnis. In Bayern, Sachsen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Mecklenburg- Vorpommern kann es eine Abmahnung geben, wenn Sie den Gedanken, eine Potter-Party zu feiern, zwischen dem 21. Juli und dem 27. Oktober in die Tat umsetzen sollten.

Ja, ja, da werden stramme Juristen, ausgeschickt von der Konkurrenz, nachts um Ihren Laden schleichen und schauen, ob sie nach Ladenschluss noch offen haben! In den genannten Ländern ist der Ladenschluss nämlich noch nicht liberalisiert. Und wehe, Ihnen fällt ein …

Okay, andere Juristen haben herausgefunden, dass Sie sich wehren können: Geben Sie Ihrer Party einfach den Charakter einer Privat- veranstaltung! Lassen Sie den Azubi Hunderte von Kunden- Einladungskarten per Hand schreiben, verzichten Sie auf öffentliche Werbung für Ihre „private“ Potter-Party und lassen Sie Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren nur in Begleitung Erwachsener in Ihre Geschäftsräume.

Ach ja, und sollten Sie zu den Buchhändlern gehören, die anlässlich von HP Band 7 eine sonntägliche Matinee planen, sind Sie ganz arm dran. Da geht gar nichts mehr, ohne vorher den Rechtsanwalt zu konsultieren. Ein Trost, dass Sie sich über die rechtlichen Harry-Potter-Fallgruben schon mal vorab beim Börsenverein des deutschen Buchhandels im Download-Bereich (( http://boersenverein.de/de/69181 )) unter dem Titel: „Harry Potter und das Wettbewerbsrecht – Die Rechtsabteilung des Börsenvereins informiert“ schlau machen können. Allerdings müssen Sie dafür ein bisschen mehr Zeit aufwenden als für die Discounter-Werbung „ALDI informiert“ …

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