Das Gericht stützte sich bei der Be- gründung seines Urteils auf Folgendes:
Es fehlt einer SMS an der vom Gesetz zwingend vorgeschriebenen Schriftform (§ 623 BGB) für eine Kündigung.
Nach § 126 BGB muss die Kündigung eigenhändig unterzeichnet sein. Auch das trifft bei einer SMS nicht zu.
Schöne neue Welt, denke ich mir und beäuge misstrauisch mein Handy: Was kann da alles noch kommen? Meine Frau kündigt mir die Scheidung an, ein Freund beendet per SMS die Freundschaft … Ob diese Form der Kommunikation ein Fortschritt ist? "Handy, Swatch und Partyline" von Peter Kemper setzt sich genau mit diesem Thema auseinander: Manch gepriesener technischer Fortschritt ist im Alltag mehr eine Zumutung als ein Geschenk… Aber lesen Sie doch einfach selbst, wie unterhaltsam der Autor die Trends des Zeitgeists auseinander nimmt!